§ 466 StPO. Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 466 § 466
[1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten. [1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder zugelassen wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 466. [1] Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder zugelassen wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. [2] Dies gilt nicht für die durch die Vollstreckung, die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung entstandenen Kosten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 43, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.