§ 464d StPO. Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Juli 1994]
§ 464d. Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 464d
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
[1. Juli 1994–25. Juli 2015]
1§ 464d. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.