§ 464a StPO. Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 464a § 464a
(1) [1] Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. [2] Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. [3] Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind. (1) [1] Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. [2] Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind. 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 464a.
(1) [1] Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. [2] Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
  • 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  • 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 21, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 464a StPO

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