§ 463d StPO. Gerichtshilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2023]
1§ 463d. Gerichtshilfe. [1] Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. [2] Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung
  • 1. über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,
  • 2. über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2023: Artt. 2 Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023.