§ 459i StPO. Mitteilungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 459i. Mitteilungen.
(1) 2[1] Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. [2] Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. [2] Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 15, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 59, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.