§ 456c StPO. Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 456c.
(1) [1] Der zur Entmannung notwendige ärztliche Eingriff wird in einer Krankenanstalt von einem für das deutsche Reich approbierten Arzt ausgeführt. [2] Die Landesjustizverwaltung bestimmt die Krankenanstalten und Ärzte, denen die Ausführung der Entmannung übertragen werden kann. [3] Wenn der ausführende Arzt nicht beamteter Arzt ist, ist zur Ausführung ein beamteter Arzt zuzuziehen.
(2) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist zulässig, soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 39, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.

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