§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 456a § 456a
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. [3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. [4] Der Verurteilte ist zu belehren. (2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 456a.
2(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. 3[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 38, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 125 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 125 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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