§ 456 StPO. Vorübergehender Aufschub

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 456. Vorübergehender Aufschub § 456
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. (1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen. (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. (3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 456.
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
2(3) [Die] Bewilligung […] kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.