§ 452 StPO. Begnadigungsrecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1969]
§ 452. Begnadigungsrecht § 452
[1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. [1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
[1. Oktober 1969–25. Juli 2015]
1§ 452. [1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. [2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 16, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.