§ 451 StPO. Vollstreckungsbehörde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 451 § 451
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel. (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden. (3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 451.
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
(3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.