§ 450 StPO. Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 450 § 450
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten. (2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. (3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 450.
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die[…] Untersuchungshaft anzurechnen, [die] der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
2(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 37 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 48, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 9, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.

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