§ 45 StPO. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 45 § 45
(1) [1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (1) [1] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet.
(2) [1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 45.
2(1) [1] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet.
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 2, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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