§ 440 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 440 § 440
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend. (2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 440.
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) [1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. [2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. [3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.