§ 44 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1953]
§ 44 § 44
[1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. [2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat oder wenn die Belehrung nach [den] §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. [1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. [2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat oder wenn die Belehrung nach §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
[1. Oktober 1953–17. September 1965]
1§ 44. [1] Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 2[2] Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat oder wenn die Belehrung nach §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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