§ 439 StPO. Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 439.
(1) [1] In der Hauptverhandlung kann für den Angeklagten ein Verteidiger auftreten. [2] Er bedarf keiner Vollmacht. [3] Auch Angehörige des Angeklagten sind, ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, als Vertreter zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Personen können die dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmittel einlegen.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 283 und 284 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 7, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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