§ 437 StPO. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 437.
(1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlusse die Rechte des Privatklägers.
(2) An den Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Geschworenen nimmt der Nebenkläger nicht Theil.

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