§ 432 StPO. Einziehung durch Strafbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2017]
    1§ 432. Einziehung durch Strafbefehl. 
        
            (1) [1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. [2] § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
        
        (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.