§ 43 StPO. Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1965] | [17. September 1965] | 
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| § 43 | § 43 | 
| (1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. | (1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats. | 
| (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. | (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. | 
    [17. September 1965–1. Oktober 1965]
    1§ 43. 
        
            2(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, [der] durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an [dem] die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
        
        (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.