§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 411 § 411
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird. (1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. (3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den in dem Strafbefehle enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 411.
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den in dem Strafbefehle enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 411 StPO

§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung