§ 408b StPO. Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. März 1993]
§ 408b. Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe § 408b
[1] Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. [2] § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. [1] Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. [2] § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
[1. März 1993–25. Juli 2015]
1§ 408b. [1] Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. [2] § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 11, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

Umfeld von § 408b StPO

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§ 408b StPO. Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

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