§ 408 StPO. Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 408.
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Anderenfalls ist derselbe dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

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§ 407 StPO. Zulässigkeit

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§ 408a StPO. Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens