§ 406h StPO. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Dezember 1998][1. März 1993]
§ 406h § 406h
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hingewiesen werden. Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen werden.
[1. März 1993–1. Dezember 1998]
1§ 406h. Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.