§ 406f StPO. Verletztenbeistand

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 406f. 2Verletztenbeistand.
(1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
(2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 30, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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