§ 405 StPO. Vergleich

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. September 2004]
1§ 405. 2[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag unbegründet erscheint. [2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere, wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde, oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 102, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.