§ 396 StPO. Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1981][1. Januar 1975]
§ 396 § 396
(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. (1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
(2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. (2) [1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet. (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
(4) (weggefallen) (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
[1. Januar 1975–1. Januar 1981]
1§ 396.
2(1) [1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gerichte schriftlich einzureichen. [2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
3(2) 4[1] Das [Gericht] hat über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschlusse nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.5 6[2] Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
(3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Nebenkläger nicht verpflichtet.
7(4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 97, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
4. 3. Juni 1969: Entscheidung vom 3. Juni 1969.
5. § 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 101, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 12, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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