§ 394 StPO. Bekanntmachung an den Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 394. Bekanntmachung an den Beschuldigten § 394
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers, sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen. Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers, sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 394. Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers, sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 394 StPO

§ 393 StPO. Tod des Privatklägers

§ 394 StPO. Bekanntmachung an den Beschuldigten

§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger