§ 389 StPO. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1922][1. Oktober 1879]
§ 389 § 389
(1) [1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Das gleiche ist der Fall, wenn das Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird. (1) Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch Urteil entschieden. (2) Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
[1. Oktober 1879–1. August 1922]
1§ 389.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.

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