§ 387 StPO. Vertretung in der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 387. Vertretung in der Hauptverhandlung § 387
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen.
(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […]. (2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […].
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen. (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 387.
2(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen.
3(2) Die [Vorschrift] des § 139 [gilt für] den Anwalt des Klägers [und für] den des Angeklagten […].
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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