§ 384 StPO. Weiteres Verfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 384. Weiteres Verfahren § 384
(1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den [Vorschriften], [die] für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden. (1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den [Vorschriften], [die] für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest. (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. (3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden. (4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. (5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 384.
2(1) 3[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den [Vorschriften], [die] für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 4[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
5(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
6(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
7(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
8(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 35, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 96, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
6. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
7. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
8. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 18 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.