§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 383 § 383
Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob die Hauptverhandlung anzuordnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung finden. Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung finden.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 383. Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen sei, nach Maßgabe der Bestimmungen, welche bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Anwendung finden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 383 StPO

§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383 StPO. Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384 StPO. Weiteres Verfahren