§ 382 StPO. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 382. Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten | § 382 | 
| Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. | Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 382. Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.163, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.