§ 380 StPO. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 380. 2Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung.
(1) 3[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 4[2] Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 5[3] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
6(2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.]
7(3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 6.1, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 16a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 16a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 6.2, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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