§ 378 StPO. Beistand und Vertreter des Privatklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018][25. Juli 2015]
§ 378. Beistand und Vertreter des Privatklägers § 378. Beistand und Vertreter des Privatklägers
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] (weggefallen) [1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. [3] (weggefallen)
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 378. 2Beistand und Vertreter des Privatklägers. 3[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. 4[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 9, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 17, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.