§ 376 StPO. Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. April 1924]
§ 376 § 376
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die öffentliche Klage wird wegen der im § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
[1. April 1924–17. September 1965]
1§ 376. Die öffentliche Klage wird wegen der im § [374] bezeichneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.