§ 373b StPO. Begriff des Verletzten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 373b. Begriff des Verletzten.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
  • 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  • 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
  • 3. die Verwandten in gerader Linie,
  • 4. die Geschwister und
  • 5. die Unterhaltsberechtigten einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 43, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.