§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
2(2) Auch wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurteilten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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