§ 363 StPO. Unzulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 363.
(1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
(2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden.