§ 358 StPO. Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 358 § 358
(1) Das Gericht, an [das] die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, [die] der Aufhebung des Urtheils zu Grund gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grund zu legen. (1) Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Urtheils zu Grund gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grund zu legen.
(2) [1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten, die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. [2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. (2) Auch wenn das Urteil nur von dem Angeklagten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft angefochten war, kann es zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 358.
(1) Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Urtheils zu Grund gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grund zu legen.
2(2) Auch wenn das Urteil nur von dem Angeklagten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft angefochten war, kann es zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

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