§ 350 StPO. Revisionshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018–21. Dezember 2018]
1§ 350. 2Revisionshauptverhandlung.
(1) [1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. [2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers.
(2) 3[1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
4(3) [1] Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. [2] Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 38, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 49, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. April 1965: Artt. 9 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.