§ 35 StPO. Bekanntmachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1987] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 35 | § 35 | 
| (1) [1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. | (1) [1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen. | 
| (2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. | (2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen. | 
| (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. | (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1987]
    1§ 35. 
        
            (1) 2[1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden [ihr] durch Verkündung bekannt gemacht. [2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu ertheilen.
        
        
            3(2) [1] [Andere] Entscheidungen [werden] durch Zustellung [bekanntgemacht]. [2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen.
        
        (3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 1, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.