§ 348 StPO. Unzuständigkeit des Gerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 348. Unzuständigkeit des Gerichts § 348
(1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend. (2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 348.
2(1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten [gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehör[t], so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
3(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt [k]einer Anfechtung […] und ist für das in [ihm] bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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