§ 347 StPO. Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 347 § 347
(1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben. (1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht. (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 347.
(1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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