§ 343 StPO. Hemmung der Rechtskraft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 343. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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§ 342 StPO. Revision und Wiedereinsetzungsantrag

§ 343 StPO. Hemmung der Rechtskraft

§ 344 StPO. Revisionsbegründung