§ 338 StPO. Absolute Revisionsgründe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1972][17. September 1965]
§ 338 § 338
Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,]
1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält;
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
[17. September 1965–1. Oktober 1972]
1§ 338. Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,]
  • 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  • 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war;
  • 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
  • 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  • 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
  • 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  • 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält;
  • 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Anmerkungen:
1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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