§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 331. Auch wenn das Urteil nur von dem Angeklagten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft angefochten worden ist, kann es zum Nachteil des Angeklagten geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.