§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 330. Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.

Umfeld von § 330 StPO

§ 329 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330 StPO. Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331 StPO. Verbot der Verschlechterung