§ 324 StPO. Gang der Berufungshauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 324 § 324
(1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urtheil [des] erste[n Rechtszuges] ist stets zu verlesen. (1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urtheil erster Instanz ist stets zu verlesen.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme. (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 324.
(1) [1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § [243] Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. [2] Das Urtheil erster Instanz ist stets zu verlesen.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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