§ 322a StPO. Entscheidung über die Annahme der Berufung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. März 1993]
§ 322a. Entscheidung über die Annahme der Berufung § 322a
[1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung. [1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
[1. März 1993–25. Juli 2015]
1§ 322a. [1] Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

Umfeld von § 322a StPO

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§ 322a StPO. Entscheidung über die Annahme der Berufung

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