§ 322 StPO. Verwerfung ohne Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 322. [1] In der Hauptverhandlung kann für den Angeklagten ein Vertheidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des ersteren sind, ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen, als Vertreter zuzulassen.