§ 311a StPO. Nachträgliche Anhörung des Gegners

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1965]
§ 311a. Nachträgliche Anhörung des Gegners § 311a
(1) [1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. [2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern. (1) [1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. [2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 311a.
(1) [1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. [2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 311a StPO

§ 311 StPO. Sofortige Beschwerde

§ 311a StPO. Nachträgliche Anhörung des Gegners

§ 312 StPO. Zulässigkeit